Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Messe

§ 1 Veranstalter

(1) Veranstalter ist

Rheinische Post Verlagsgesellschaft mbH
Zülpicher Straße 10
40196 Düsseldorf

im Folgenden Veranstalter genannt.

(2) Standortabhängige Serviceleistungen werden von einem von dem Veranstalter beauftragten Dienstleister übernommen und dem Aussteller von diesem in Rechnung gestellt.

§ 2 Anmeldung

(1) Die Bestellung des Standes erfolgt unter Verwendung des vom Veranstalter bereitgestellten Buchungsformulars. Der Anmeldende ist an seine Anmeldung bis 10 Werktage nach Abgabe, längstens bis sechs Wochen vor Eröffnung der Ausstellung gebunden, sofern nicht inzwischen die Zulassung durch den Veranstalter erfolgt ist.
(2) Die Zusendung eines Buchungsformulars begründet keinen Anspruch auf Teilnahme.
(3) Mit dem Absenden des Buchungsformulars bestätigt der Aussteller seine unternehmensbezogenen Angaben. Sämtliche in dem Buchungsformular gemachten Ausstellerangaben sind die einheitliche Grundlage für alle Leistungen des Veranstalters und dessen Dienstleister.
(4) Im Falle einer Umfirmierung/Änderung der Rechtsform tritt die neue Firma für alle gegenüber dem Veranstalter bestehenden Verbindlichkeiten rechtskräftig ein. Das Unternehmen, das das Buchungsformular ausgefüllt und gezeichnet zusendet, wird Vertragspartner und Leistungsempfänger. Für die Abgrenzung, ob die Leistung für den Sitz der Geschäftsführung oder für eine Betriebsstätte des Unternehmens bestimmt ist, erklärt der Anmelder, dass die Leistung für denjenigen Unternehmensteil ausschließlich oder überwiegend bestimmt ist, dessen Adresse in dem Buchungsformular angegeben ist.
(5) Der Veranstalter haftet nicht für Folgen oder Schäden, die unmittelbar oder mittelbar aus falschen, missverständlichen, ungenauen oder unvollständigen Angaben in dem Buchungsformular oder aufgrund sonstiger Mitteilungen des Ausstellers entstehen; er behält sich vor, ungenügend oder unvollständig ausgefüllte sowie verspätet abgesendete Buchungsformulare nicht zu berücksichtigen.

§ 3 Anerkennung

(1) Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die Ausstellungsbedingungen, die Hausordnung sowie die Aussteller- und Aufbauinformationen als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Ausstellung Beschäftigten an. Etwaige speziellere, zusätzliche Bedingungen gehen den Allgemeinen Ausstellungsbedingungen vor, bei Widersprüchen gelten die spezielleren Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Ausstellers gelten nur insoweit, als der Aussteller deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
(2) Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnungen sind einzuhalten.

§ 4 Zulassung

(1) Über die Zulassung der Aussteller und des einzelnen Schaugutes und des Handverkaufs entscheidet der Veranstalter.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen abzulehnen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt, noch zugesagt werden.
(3) Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung/Standbuchung oder der Rechnung beim Aussteller kommt der Vertrag zwischen Veranstalter und Aussteller zustande. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn sie aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde oder die Zulassungsvoraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(4) Der Veranstalter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. Auch in diesem Fall ist die Rücktrittsgebühr in Höhe von 25% der Standmiete zu entrichten.
(5) Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise eines Ausstellers, ist der Veranstalter im allgemeinen Interesse berechtigt und befugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann der Veranstalter bestehende Verträge für nachfolgende Ausstellungen stornieren, weil wesentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind.
(6) Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig, soweit letztere nicht der Vorführung dienen.

§ 5 Veranstaltungsort

(1) Der jeweilige Veranstaltungsort wird durch den Veranstalter festgelegt und in den Vertragsunterlagen sowie in der Anmelde/Buchungsbestätigung gegenüber dem Aussteller kommuniziert. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, den Veranstaltungsort zu jeder Zeit zu ändern.
(2) Die entsprechende Information in diesem Fall gegenüber dem Aussteller erfolgt in Textform.

§ 6 Absagen/Rücktritt/Änderungen/höhere Gewalt

(1) Bei Nichtteilnahme des Ausstellers bleibt der Aussteller nach Maßgabe der nachfolgenden Vereinbarungen zur Zahlung verpflichtet:
Wird die Buchung von Seiten des Ausstellers nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung zurückgezogen, so sind a) bei einem Rücktritt früher als 3 Monate vor der Veranstaltung 50% oder b) bei einem Rücktritt innerhalb von 3 Monaten vor der Veranstaltung 100% der Standmiete als Unkostenentschädigung sowie die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten.
Sagt der Aussteller seine Teilnahme ab und gelingt eine anderweitige Vermietung des Standes, behält der Veranstalter in jedem Fall gegen den Aussteller einen Anspruch auf Kostenbeteiligung in Höhe von 25% der in Rechnung gestellten Standmiete. Die volle Standmiete ist dann zu entrichten, wenn der Veranstalter die vereinbarte Standfläche weitervermietet, die Gesamtvermietfläche sich jedoch durch die Absage/Nichtteilnahme vermindert.
Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter diese Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche bleibt vorbehalten.
(2) Der Veranstalter ist zum Rücktritt berechtigt, wenn
a) die vollständige Mietzahlung nicht bis spätestens zu dem in der Rechnung festgelegten Zeitpunkt eingegangen ist und der Aussteller auch nicht nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist zahlt;
b) der Aussteller gegen das Hausrecht verstößt und sein Verhalten auch nach Abmahnung nicht einstellt;
c) die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung in der Person des angemeldeten Ausstellers nicht mehr vorliegen oder dem Veranstalter nachträglich Gründe bekannt werden, deren rechtzeitige Kenntnis eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätte. Dies gilt insbesondere für den Fall der Eröffnung eines Insolvenz– oder Vergleichsverfahrens sowie des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Ausstellers.
Der Aussteller hat den Veranstalter über den Eintritt dieser Ereignisse unverzüglich zu unterrichten.
Der Veranstalter kann in den oben genannten Fällen Ersatzansprüche geltend machen.
(3) Kann der Veranstalter aufgrund eines Umstandes, den weder er noch der Aussteller zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht abhalten, so entfällt der Anspruch auf die Standmiete. Der Veranstalter kann jedoch dem Aussteller weitere bei ihm in Auftrag gegebene Arbeiten in Höhe der entstandenen Kosten in Rechnung stellen, wenn nicht der Aussteller nachweist, dass das Ergebnis der Arbeiten für ihn nicht von Interesse ist. Bei Paktbuchungen bleiben grundsätzlich die bereits erbrachten Leistungen des Veranstalters vergütungspflichtig.
(4) Sollte der Veranstalter in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, so hat er den Aussteller hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Aussteller sind berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang dieser Mitteilung ihre Teilnahme zu dem veränderten Zeitpunkt abzusagen. In diesem Falle entfällt der Anspruch auf die Standmiete.
(5) Kann die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse nicht stattfinden, wird der Veranstalter die Veranstaltung absagen oder zu einem neuen Termin durchführen. Für den Fall, dass die Veranstaltung zu einem neuen Termin durchgeführt werden soll, wird der Veranstalter dem Aussteller ein neues Vertragsangebot unterbreiten.
(6) Beide Vertragsparteien werden von der Leistungsverpflichtung frei, soweit die Leistung infolge von höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse nicht möglich oder unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, unvorhersehbares, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Ein Fall höherer Gewalt liegt insbesondere vor bei Naturkatastrophen (z.B. Erdbeben), Krieg, Terroristischen Angriffen, Epidemien, Pandemien, Reisebeschränkungen, behördlichen Anordnungen, Verboten/Untersagungen, Handelsblockaden, Embargos, Rohstoffmangel und fehlenden Transportmöglichkeiten. Als ähnliches Ereignis ist jeder Umstand anzusehen, der außerhalb des kontrollierbaren Einflussbereichs der Vertragsparteien liegt und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbar oder vorhersehbar ist. Ein solches Ereignis liegt insbesondere bei Arbeitskampfmaßnahmen und bei sonstigen von der jeweiligen Vertragspartei nicht zu vertretenden Betriebsunterbrechungen oder -störungen vor.
(7) Der Veranstalter wird bereits gezahlte Standmieten erstatten. Alle übrigen Kosten, die den Vertragsparteien jeweils entstanden sind, haben sie selbst zu tragen. Ansprüche der Vertragsparteien auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, insbesondere Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns sind ausgeschlossen, soweit die Nichterfüllung auf höherer Gewalt oder ähnlichen Ereignissen beruht.
(8) Muss die bereits eröffnete Veranstaltung infolge von höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse abgebrochen werden, so werden beide Vertragsparteien ab diesem Zeitpunkt von der Leistungsverpflichtung frei.

§ 7 Standzuteilung

(1) Die von dem Veranstalter gemachten Platzierungsvorschläge sind unverbindlich und erfolgen nach veranstaltungsstrategischen und ausstellungstechnischen Gesichtspunkten. Der Platzierungsvorschlag richtet sich nach den Bedürfnissen und Möglichkeiten des Veranstalters und nicht nach der Reihenfolge des Eingangs der Buchungsformulare. Ein Anspruch des Ausstellers auf eine bestimmte Lage oder Standard bzw. auf seine Vorveranstaltungsstandfläche/-position besteht unabhängig von einem in der Teilnahmeerklärung angegebenen Platzierungswunsch nicht.
(2) Die Standzuteilung wird schriftlich, im Regelfall 2 Wochen vor der Veranstaltung mitgeteilt. Beanstandungen, insbesondere über Form und Größe des Standes, müssen innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich erfolgen.
(3) Wird der Stand später als 21 Tage vor Beginn der Veranstaltung bestellt, sind Beanstandungen von Lage, Form und Größe nicht mehr möglich.
(4) Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete.
(5) Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veranstalter hat den betroffenen Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand zuzuteilen.
(6) Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge, sowie die Durchgänge aus zwingenden technischen Gründen zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat der Veranstalter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(7) Neben der Überlassung von Standfläche werden dem Aussteller des Weiteren folgende Leistungen von dem Veranstalter oder von ihm beauftragten Dienstleistern zur Verfügung gestellt: Grundbeleuchtung der Stände durch Hallenbeleuchtung; Hallenklimatisierung; Eintrittskartenkontingente für die Aussteller für die Auf- und Abbauphase sowie für die Dauer der Veranstaltung; Veranstaltungs-Besuchermarketing, Pressearbeit; Ausstellereintrag in der Veranstaltungswebsite, Ausstellerkatalog; Abschlussreinigung der jeweiligen Standfläche.

§ 8 Messebegleitende Informationen/Vermarktung

(1) Um für den Aussteller eine optimale Sichtbarkeit und Auffindbarkeit und damit für dessen Besucher umfassende Informationsmöglichkeiten zu gewährleisten, bietet der Veranstalter zeitgemäße Informationskanäle zu seinen Veranstaltungen.
(2) Die messebegleitenden Informationen beinhalten die Veröffentlichung von Ausstellerdaten, z.B. Logo, u.a.
- im gedruckten offiziellen Besucherflyer,
- in den Veröffentlichungen der Medienpartner des Veranstalters sowie
- im Internet auf der Veranstaltungswebsite
(3) Der Eintrag in die messebegleitenden Informationsmedien ist obligatorisch. Dem Aussteller steht auf der Veranstaltungswebsite während der Laufzeit der Veröffentlichung eine einmalige kostenlose Aktualisierung seiner Daten zu.
(4) Die vom Aussteller übermittelten Beschreibungen und Bilder für die Veröffentlichung im Besucherflyer und Veranstaltungswebsite dürfen nicht Rechte Dritter verletzen. Der Aussteller stellt den Veranstalter von sämtlichen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei.
(5) Die Vorschriften über den Eintrag in den Besucherflyer und den Eintrag auf der Veranstaltungswebsite gelten sinngemäß auch für die Aufnahme des Ausstellers in alle Social Media Kanäle des Veranstalters sowie weitere Medienkanäle.

§ 9 Besucherzulassung

(1) Die Veranstaltung ist grundsätzlich publikumsoffen. Als Veranstaltungsbesucher sind somit alle Interessierten zugelassen.
(2) Der Veranstalter ist berechtigt, für den Zutritt zu der Veranstaltung einen Eintrittspreis zu fordern.

§ 10 Werbung

(1) Dem Aussteller stehen die Innenflächen seines Standes für Werbezwecke zur Verfügung.
(2) Der Veranstalter kann Vorschriften zur Gestaltung von Außenflächen der Stände mit Rücksicht auf das Gesamtbild erlassen.
(3) Die Durchführung von Werbemaßnahmen außerhalb des Standes ist weder auf dem Veranstaltungsgelände noch in unmittelbarer Umgebung des Veranstaltungsgeländes zulässig, darunter fallen auch der Einsatz von Personen als Werbeträger sowie die Verteilung oder Anbringung von Werbematerial jeder Art, wie z. B. Prospekte, Plakate, Aufkleber usw., in den Hallengängen, auf dem Veranstaltungsgelände, in unmittelbarer Umgebung des Veranstaltungsgeländes sowie auf den veranstaltungsbezogenen Parkplätzen.
(4) Nicht gestattet ist auch die Durchführung von Befragungen, Tests, Wettbewerben, Verlosungen und Preisausschreiben außerhalb des Standes; hiervon ausgenommen sind Befragungen des Veranstalters.
(5) Für bestimmte werbliche Maßnahmen auf dem Veranstaltungsgelände sowie in unmittelbarer Umgebung steht den Ausstellern das Angebot des Veranstalters zur Verfügung.
(6) Folgende Werbemaßnahmen sind auch innerhalb der Stände nicht zulässig:
• Werbemaßnahmen, die gegen die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Regeln der Technik oder die guten Sitten verstoßen,
• die weltanschauliche oder politische Motive beinhalten,
• die zu Störungen anderer Aussteller führen, z. B. durch akustische oder optische Belästigung (wie Blinkschaltungen, Laufschriften, Lautsprecheranlagen usw.), Staubentwicklung, Bodenverschmutzung o. ä.
• die zu Störungen des Besucherflusses führen, insbesondere wenn sie Stauungen auf den Hallengängen verursachen und damit den Veranstaltungsablauf beeinträchtigen,
• die eine Dekoration der Stände mit Fahnen, Wimpeln, Transparenten und ähnlichen Gegenständen umfassen,
• die eine Zurschaustellung lebender Tiere einschließen,
• die Fremdwerbung sowie Hinweise auf Vorlieferanten, Kunden und andere Firmen beinhalten,
• die andere Messen und Ausstellungen propagieren, die als Wettbewerbsveranstaltungen anzusehen sind,
• die gegen behördliche Auflagen und Anordnungen, insbesondere der Branddirektion, verstoßen.
(7) Für Vorführungen dürfen nur zugelassene Sicherheitsmaterialien und VDE-geprüfte Vorführgeräte verwendet werden. Die örtliche Branddirektion wird bei der Abnahme der Veranstaltung die Einhaltung dieser Bestimmungen überprüfen. Eine schriftliche Genehmigung der Branddirektion muss während der Abnahme auf dem Stand durch den Aussteller bereitgehalten werden.
(8) Der Gebrauch des Veranstaltungslogos des Veranstalters oder der Veranstaltung bedarf der schriftlichen Genehmigung des Veranstalters.
(9) Der Einsatz von Computer-Informationssystemen (z.B. Webstream, Live-Ticker) in den Ständen, von denen Daten über die laufende Veranstaltung versendet bzw. abgerufen werden können, ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Veranstalters zulässig.
(10) Die Verwendung von Monitoren oder Monitorwänden ist zulässig, soweit der Abstand zu den Hallengängen mindestens einen Meter beträgt, dieser Raum von den Betrachtern uneingeschränkt benutzt werden kann und andere Aussteller nicht gestört bzw. andere Besucher nicht behindert werden.
(11) Für Musikdarbietungen unter Verwendung von Ton- und Bildträgern aller Art sind die Wiedergaberechte von der GEMA zu erwerben.
Der Aussteller ist nach dem Gesetz verpflichtet, die entsprechende Genehmigung rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der GEMA zu beantragen. Im Unterlassungsfall muss der Aussteller mit Schadensersatzansprüchen nach Urheberrechtsgesetz rechnen. Der Veranstalter kann in keinem Fall in Anspruch genommen werden.
(12) Der Veranstalter hat das Recht, unbefugt angebrachte oder unbefugt ausgeübte Werbung ohne Anhörung des Ausstellers und ohne Anrufung gerichtlicher Hilfe zu unterbinden und auf Kosten des Ausstellers zu entfernen.

§ 11 Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf

für Dritte
(1) Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Veranstalters den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise an Dritte unterzuvermieten oder sonst zu überlassen oder ihn zu tauschen.
(2) Die von dem Veranstalter genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist vergütungspflichtig. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes an Dritte sind, sofern die Ausstellungsleitung nicht die Räumung des Standes durch den Untervermieter verlangt, mindestens 50% der Standmiete zusätzlich zu entrichten.
(3) Gesamtschuldner sind der Hauptmieter und der Untermieter. Für die Entgegennahme von Aufträgen müssen die Auftragsbücher, sofern nicht eigene verwandt werden, neben der Anschrift der Lieferfirmen auch die genaue Anschrift des Standinhabers aufweisen. Käufer und Ausstellungsleitung müssen aus dem Auftragsschein erkennen können, bei welchem Aussteller und bei welcher Firma der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.

§ 12 Gesamtschuldnerische Haftung

Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen. Nur mit diesem braucht der Veranstalter zu verhandeln. Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilungen an den - oder bei Gemeinschaftsständen - an die Aussteller.

§ 13 Mieten und Kosten

(1) Die Standmieten/Vergütungen/Paketpreise sind aus der Anmeldung zu entnehmen.
(2) Die Kosten für die auf Antrag des Ausstellers hergestellten Versorgungsanlagen, sowie Nebenleistungen, wie Lieferung von Gas, Wasser und Strom und so weiter sind auf Wunsch dem Aussteller vorher bekannt zu geben.

§ 14 Zahlungsbedingungen

(1) Die Rechnungsbeträge werden 14 Tage vor der Veranstaltung fällig. Rechnungen, die später als 14 Tage vor Veranstaltung ausgestellt werden, sind in voller Höhe sofort fällig.
(2) Bei verspäteter Zahlung ab Veranstaltungsbeginn ist der Veranstalter berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 10% des Gesamtrechnungsbetrages zu erheben. Die Ausstellungsleitung kann nach vergeblicher Mahnung und entsprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfügen. Sie kann in diesem Falle die Überlassung des Standes und die Ausgabe der Ausweise verweigern.
(3) Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an dem eingebrachten Ausstellungsgut das Vermieter-Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste und kann nach schriftlicher Ankündigung das Pfandgut freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände uneingeschränktes Eigentum des Ausstellers sind oder seiner uneingeschränkten Verfügungsgewalt unterliegen.

§ 15 Gestaltung und Ausstattung der Stände

(1) Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für Jedermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien des Veranstalters sind im Interesse eines guten Gesamtbildes zu befolgen.
(2) Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maßgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten dem Veranstalter vorgelegt werden.
(3) Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig.
(4) Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Veranstalters und ggf. der angrenzenden Aussteller. Der Veranstalter kann verlangen, dass Ausstellungsstände deren Aufbau nicht genehmigt ist, geändert oder entfernt werden. Die Entfernung oder Änderung durch den Veranstalter erfolgt auf Kosten des Ausstellers. Muss aus dem gleichen Grunde ein Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben.
(5) Die Zulassung als Aussteller beinhaltet im Sinne einer gegenseitigen Rücksichtnahme aller beteiligten Aussteller die Verpflichtung, dass von dem Stand des Ausstellers aus keine Belästigungen jeglicher Art anderer Aussteller erfolgen. Insbesondere kann eine Belästigung durch Lautstärke erfolgen. Dementsprechend ist die Verwendung von Verstärkern und Lautsprechern nur nach Genehmigung durch den Veranstalter möglich. Radio- und Fernsehapparate sowie Tonband- und andere Abspielgeräte sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. Die Benutzung von drahtlosen Kopfhörern wird für Präsentationen empfohlen

§ 16 Aufbau

(1) Für den Standaufbau und den Standabbau steht dem Aussteller der Vortag der Veranstaltung bzw. nach Schluss der Veranstaltung Zeit zur Verfügung. Für Auf- und Abbauarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes, die nur in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters zulässig sind, entstehen Zusatzkosten. Der Veranstalter behält sich eine kurzfristige Änderung der vertraglichen Auf- und Abbauzeiten vor, soweit er wegen besonderer Umstände ein erhebliches Interesse an solchen Maßnahmen hat; ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht.
(2) Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Standaufbau bis spätestens einer Stunde vor Eröffnung fertig zu stellen.
(3) Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage der Veranstaltung bis 9 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen. Schadensersatzansprüche sind in jedem Falle ausgeschlossen. Die der Ausstellungsleitung entstandenen Kosten hat der Mieter zu tragen.
(4) Beanstandungen der Lage, Art und Größe des Standes müssen vor Beginn des eigenen Aufbaus, spätestens am Tage nach dem festgesetzten Aufbaubeginn, dem Veranstalter schriftlich gemeldet werden.
(5) Alle für den Aufbau, insbesondere die Dekoration verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
(6) Der Veranstalter ist berechtigt, soweit er wegen besonderer Umstände ein erhebliches Interesse an solchen Maßnahmen hat, die Veranstaltung örtlich und/oder zeitlich zu verlegen sowie die Veranstaltungsdauer und/oder die Öffnungszeiten zu ändern. Bei einer Verlegung der Veranstaltung oder einer Veränderung der Veranstaltungsdauer gilt der Vertrag als für den neuen Zeitraum und/oder Veranstaltungsort abgeschlossen; ein Rücktrittsrecht ergibt sich hieraus grundsätzlich nicht, ebenso nicht aus einer Änderung der Öffnungszeiten. Schadensersatzansprüche können hieraus nicht geltend gemacht werden.

§ 17 Standbetreuung

(1) Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit den angemeldeten Waren zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten.
(2) Die Ausstellungsleitung sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge.
(3) Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss nach Veranstaltungsschluss vorgenommen werden.

§ 18 Abbau

(1) Kein Stand darf vor Beendigung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen.
(2) Der Abbau hat innerhalb der angegebenen Abbauzeit zu erfolgen. Das Ausstellungsgut darf nach Beendigung der Ausstellung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu übergeben. Wird trotzdem das Ausstellungsgut entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechts.
(3) Für Beschädigung des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Der Ausstellungsstand ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen.
(4) Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. Nach Beendigung des für den Abbau festgesetzten Termins nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Ausstellungsgüter werden von der Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Ausstellungsspediteur eingelagert.

§ 19 Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasseranschluss

(1) Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Soweit Anschlüsse gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekannt zu geben. Die Einrichtung und ggf. der Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers.
(2) Auf den Standort von Verteilerkästen hat der Veranstalter keinen Einfluss. Sollte sich ein Verteiler im Stand befinden, so hat der Aussteller dies zu akzeptieren. Eine Minderung der Standmiete kann nicht geltend gemacht werden. Bei Ringleitung werden die Kosten anteilig umgelegt.
(3) Sämtliche Installationen dürfen bis zum Standanschluss nur von den von dem Veranstalter zugelassenen Firmen ausgeführt werden. Diese erhalten alle Aufträge durch Vermittlung und mit der Zustimmung des Veranstalters und erteilen die Rechnung für Installation und Verbrauch direkt unter Einhaltung der von der Ausstellungsleitung bekannt gegebenen Richtsätze.
(4) Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen - insbesondere des VDE - nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers vom Veranstalter entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden.
(5) Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von den Ausstellungsinstallateuren ausgeführter Anschlüsse entstehen.
(6) Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechung oder Leistungsschwankungen der Gas-, Wasser- und Stromversorgung.

§ 20 Bewachung

Die allgemeine Bewachung des Geländes übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich, dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Ausstellungsleitung zulässig und müssen ggf. durch einen Vertragspartner des Veranstalters erfolgen.

§ 21 Haftung

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden am Ausstellungsgut und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Der Aussteller haftet für Schäden Dritter, die bei Tätigwerden für den Aussteller entstehen, wie für eigenes Verschulden.
Die Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen, es sei denn, der Veranstalter oder seine Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 22 Versicherung

Der Veranstalter trägt kein Versicherungsrisiko des Ausstellers. Es wird dem Aussteller nahegelegt, sein Ausstellungsgut und seine Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.

§ 23 Bild- und Tonaufnahmen

Gewerbsmäßige Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Ausstellungsgeländes sind nur den von dem Veranstalter zugelassenen Dienstleistern gestattet.

§ 24 Ausschank/Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln

Abgesehen von Gratisproben ist ein Ausschank von Wein, Bier, Spirituosen, Kaffee, sonstigen Getränken und Nahrungsmitteln untersagt. Jede beabsichtigte Kostprobenabgabe sowie der Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln sind bei Anmeldung schriftlich anzukündigen und bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Veranstalter. Eventuell von Behörden geforderte Steuern und Abgaben sowie Konzessionsgebühren der Hallenleitung für den Ausschank und Verkauf trägt der Aussteller.

§ 25 Hausordnung

Der Veranstalter übt das Hausrecht im Veranstaltungsgelände aus. Er kann eine Hausordnung erlassen. Der Veranstalter ist berechtigt, Weisungen zu erteilen. Die sich aus speziellen Richtlinien und Teilnahmebedingungen ergebenden Bestimmungen zum Hausrecht sind auf jeden Fall einzuhalten.

§ 26 Geltendmachung von Ansprüchen

Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens zwei Wochen nach Schluss der Ausstellung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt. Später eingehende Forderungen des Ausstellers werden nicht berücksichtigt (Ausschlussfrist). Die Regelungen des § 21 Abs. 2 bleiben unberührt.

§ 27 Änderungen

Von den Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.

§ 28 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters, auch dann, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.